Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge die die Erbringung von Cateringleistungen (Herstellung und Lieferung von Speisen und Getränken, Bereitstellung von Personal) sowie die Gebrauchsüberlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen und von Veranstaltungsequipment durch die KV Events GmbH (im Folgenden: „KV Events“) zum Gegenstand haben. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als KV Events ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung von KV Events maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner gegenüber KV Events abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie nicht durch diese Geschäftsbedingungen unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.
2. Leistungsumfang Die Leistungen von KV Events umfassen alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. Hiervon ausgenommen sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer ausreichenden Strom- und Wasserversorgung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten Strom- und Wasseranschlüsse (Zu- und Ableitungen, inkl. Abwasser) bis zum Stromverteiler bzw. Wasserhydranten bereit zu stellen. Die KV Events ist lediglich für die Unterverteilung der Strom- und Wasseranschlüsse bis zu den Endgeräten zuständig. Die Verbrauchskosten, d.h. die Kosten für den anfallenden Strom- und Wasserverbrauch im Rahmen der Veranstaltung, trägt der Vertragspartner. KV Events ist es gestattet, die Ausführung des Auftrags an Subunternehmer zu übertragen. Der Leistungsgegenstand wird im Einzelnen durch den Vertrag bestimmt. Sofern einzelne Artikel des Leistungssortiments, auch aufgrund von saisonalen Veränderungen, vorübergehend nicht lieferbar sind, behält sich KV Events einen Austausch gegen mindestens gleichwertige Ware vor, die der vertraglich vereinbarten Leistung in ihrem Qualitätsniveau und Beschaffenheit entspricht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, gewünschte Veränderungen hinsichtlich des Leistungsumfangs spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben.
3. Preise und Zahlungsmodalitäten 3.1. Soweit im Einzelfall keine Preise vereinbart wurden, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisliste von KV Events. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwehrsteuer. 3.2. Kosten und Gebühren zur Vertragsausführung für Zolldeklaration und -abfertigung, Luftfracht und Landtransport, Einfuhrpapapiere, Veterinärzeugnisse, Proformarechnungen, Pflanzenschutzzeugnisse, sowie Personalkosten für Hotelunterkunft, Spesen, Stundensätze, Visagebühren und den Transfer vor Ort gehen zu Lasten des Vertragspartners. 3.3. KV Events ist berechtigt eine Anzahlung in Höhe von 80 % des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu verlangen. Diese ist 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten. 3.4. Forderungen sind fällig und zu zahlen 10 Tage ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. 3.5. Die Forderungen von KV Events gegen Vertragspartner, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, sind während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, beträgt der Verzugszinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 3.6. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 3.7. Dem Vertragspartner ist es untersagt, seine bestehenden oder künftigen Forderungen gegen KV Events an Dritte abzutreten. 3.8. KV Events kann vom Vertragspartner angemessene Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Kautionen oder Versicherungen verlangen.
4. Lieferung und Transport 4.1. Die Liefer- und Leistungstermine werden vertraglich festgelegt. 4.2. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist KV Events berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 4.3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so ist KV Events berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Ersatz der Mehraufwendungen (z. B. für Transport- und Lagerkosten) zu verlangen. 4.4. KV Events wird von der Lieferverpflichtung frei, soweit er an der Erfüllung durch den Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher Umstände (in Folge höherer Gewalt, Betriebsstörungen durch Streik oder Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe) gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. 4.5. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, verpflichtet sich KV Events im Falle der Befreiung von der Leistungspflicht gemäß Ziff. 4, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und dessen Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. 4.6. Die Zollfreigabe der Waren hat der Vertragspartner herbeizuführen.
5. Gefahrtragung (bei der Lieferung von Speisen und Getränken) 5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Speisen und Getränke geht mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. 5.2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Speisen und Getränke bereits mit deren Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. 5.3. Versendet KV Events Speisen oder Getränke oder Veranstaltungsequipment mittels eigener Fahrzeuge an den Vertragspartner, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort des Vertragspartners auf diesen über. 5.4. Soweit in den Fällen der Lieferung, der durch von KV Events hergestellten Speisen, eine Abnahme vorausgesetzt ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme für den Gefahrübergang auf den Vertragspartner maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. 5.5. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Annahme ist. Die durch die Lagerung entstehenden Kosten sind in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft vom Vertragspartner zu tragen. KV Events ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessen gesetzten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
6. Haftung für Mängel 6.1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. 6.2. Grundlage der Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. 6.3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachkommt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel KV Events unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die verspätet gerügt wurden, werden von KV Events nicht berücksichtigt und sind von der Haftung ausgeschlossen. 6.4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet zunächst das Recht des Vertragspartners nach seiner Wahl Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. 6.5. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von KV Events Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist KV Events unverzüglich, nach Möglichkeit vor deren Beginn, in Kenntnis zu setzen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn KV events berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. 6.6. Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten oder das vertraglich vereinbarte Entgelt mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 6.7. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach der Maßgabe von Abschnitt 7, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
7. Sonstige Haftung 7.1. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet KV Events bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. 7.2. In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet KV Events a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit (Personenschäden) b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). 7.3. Die Haftung für nicht von Ziff. 2 erfasste Schäden, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von KV Events, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen begrenzt. 7.4 Die sich aus Ziff. 2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit KV Events einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz. 7.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn KV Events die Pflichtverletzung zu vertreten hat. 7.6. Die Haftung von KV Events ist begrenzt auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von EUR 3.000.000,-. 7.7. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an den überlassenen Gebäuden oder am Inventar, die durch dessen Mitarbeiter, Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte verursacht wurden.
8. Aufwendungsersatz bei Kündigung des Vertrages 8.1. Bei einem Ausfall der Veranstaltung aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, in Folge einer Stornierung oder bei Verringerung der Teilnehmerzahl, erhält KV Events bei Bekanntgabe des Ausfalls 8.1.1. Bei Verträgen, die eine Gebrauchsüberlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen sowie temporäre Bauten zum Gegenstand haben a. bis 31 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 % b. ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100 % 8.1.2. Bei Verträgen, die die Bereitstellung von Personal; Speisen und Veranstaltungsequipment (Technik und Non Food Equipment) zum Gegenstand haben a. zwischen 14 und 8 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 % b. zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 80 % c. ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100 % des (bei Reduktion der Teilnehmerzahl anteilmäßig) vereinbarten Entgeltes 8.1.3. Bei Verträgen, die die Lieferung von Getränken zum Gegenstand haben a. zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 20 % b. ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 40 % des (bei Reduktion der Teilnehmerzahl anteilmäßig) vereinbarten Entgeltes. 8.2. Dem Vertragspartner wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden bei KV Events überhaupt nicht oder in nur in wesentlich geringer Höhe entstanden ist. Ein weiterer Schadenersatzanspruch von KV Events bleibt unberührt. 9. Eigentumsvorbehalt (bei der Lieferung von Speisen und Getränken) 9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus dem Vertrag behält sich KV Events das Eigentum an den verkauften Speisen und Getränken vor. Soweit der Vertragspartner kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gilt dies auch für künftige Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. 9.2. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Speisen und Getränken, etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung oder Gebrauchsüberlassung ist nicht gestattet.
10. Salvatoresche Klausel Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
11. Erfüllungsort Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von KV Events.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand 12.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.2. Gerichtsstand ist Bielefeld.
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